palliative zh+sh

Sprunglinks/Accesskeys

Verbindliche Patientenverfügung

Verbindliche Patientenverfügung

Weitere Infos

Portrait

Weitere Infos zum Thema

Das Institut Dialog Ethik gibt eine Patientenverfügung raus, die regelmässig überarbeitet und aktualisiert wird. Dazu ist eine Wegleitung zum Ausfüllen der Verfügung erhältlich.
Auch eine persönliche Beratung wird angeboten.

Dokumente zum Thema

Video zum Thema

SF PULS Patientenverfügung
07. Januar 2013 / Politik
Neuerdings sind Patientenverfügungen rechtlich verbindlich und können auf der Versichertenkarte vermerkt werden. Die Ärzte sind verpflichtet, die Versichertenkarte zu konsultieren, bevor sie einen urteilsunfähigen Patienten behandeln. Sie müssen einer allfälligen Patientenverfügung entsprechen.

Das neue Erwachsenenschutzrecht ist in Kraft getreten. Es fördert das Selbstbestimmungsrecht mit zwei Instrumenten: Dem Vorsorgeauftrag, in dem eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln kann und der Patientenverfügung, in der sie festlegen kann, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt. Bereits im Dezember 2008 hat das Parlament die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet, seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Gesetz.

Die in der Patientenverfügung festgehaltenen Anweisungen werden mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verbindlich. Bisher war es den Kantonen freigestellt, ob und wie sie die Patientenverfügung gesetzlich Regeln wollten. Die neue Regelung gilt nun Schweiz weit.

Vermerk auf der Versichertenkarte

Inhaltlich kann in der Patientenverfügung nach wie vor festgehalten werden, welchen medizinischen Massnahmen eine Person zustimmt und welche sie ablehnt, wenn sie nicht mehr urteilsfähig ist. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die an ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll.
Wichtig ist, dass die Patientenverfügung schriftlich verfasst, datiert und handschriftlich unterschrieben wird. Sie kann jederzeit geändert werden. Die Patientenverfügung kann bei Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen sowie beim Hausarzt hinterlegt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Betroffenen im Notfall auf diese Daten zugreifen können.
Eine andere Möglichkeit bieten beispielsweise die Online-Portale www.pv24.ch oder www.patientenwille.ch. Dort können Verfügungen (teils kostenpflichtig) elektronisch deponiert werden. Vertrauenspersonen und autorisierte Institutionen erhalten die nötigen Zugangsdaten und die Patientenverfügung kann im Notfall rasch online abgerufen werden.

Auf der Versichertenkarte kann eingetragen werden, dass eine Person eine Patientenverfügung erstellt hat und wo sich diese befindet. Die Ärzte sind verpflichtet, die Versichertenkarte zu konsultieren, bevor sie einen urteilsunfähigen Patienten behandeln. Sie müssen einer allfälligen Patientenverfügung entsprechen, ausser wenn sie unzulässige Anweisungen enthält (direkte aktive Sterbehilfe) oder wenn sie begründete Zweifel hegen, dass sie dem Willen des Patienten entsprechen.

Die Daten auf der Versichertenkarte sind nur zugänglich für Ärzte und weitere medizinische Leistungserbringer, die mit dem nötigen Lesegerät ausgerüstet sind. Es empfiehlt sich, vorläufig einen Hinweis auf die Patientenverfügung im Portemonnaie mitzuführen, da das Lesegerät nicht in jedem Fall ab sofort vorhanden sein dürfte.

Berechtigte Personen festgelegt

Wenn eine Person keine Patientenverfügung hat oder die Verfügung wegen Formmängeln (schriftlich, datiert und unterschrieben) ungültig ist, sorgen die vertretungsberechtigten Personen für die Einhaltung des mutmasslichen Willens und den Interessen des Patienten. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt fest, welche Personen der Reihe nach berechtigt sind, an Stelle des Patienten über medizinische Massnahmen zu entscheiden: der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen, der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin, die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister.
EJPD / palliative zh+sh