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Vorsorgeauftrag und PatientInnenverfügung ab 2013: Was es zu beachten gilt

Vorsorgeauftrag und PatientInnenverfügung ab 2013: Was es zu beachten gilt

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02. April 2012 / Wissen
Es kann im Leben leider zu Situationen kommen, in denen man nicht mehr entscheidungsfähig ist: zum Beispiel nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit. Damit in solchen Situationen im eigenen Sinne entschieden wird, ermöglicht ab 2013 der Vorsorgeauftrag gemäss dem revidierten Erwachsenenschutzrecht, in gesunden Tagen vorzusorgen und die eigene Betreuung und Vertretung in künftigen Lebensphasen sicherzustellen.

Die Vorteile eines Vorsorgeauftrags liegen auf der Hand: Er entlastet nicht nur die betroffenen Personen sondern hilft auch der Familie. Und ab 2013 ist er obendrein rechtsgültig.
Der Vorsorgeauftrag muss dazu eigenhändig verfasst sein oder ist öffentlich zu beurkunden, und kann in der zentralen Datenbank des Zivilstandsamtes erfasst werden. Die Urkunde kann in derselben Form, wie sie errichtet wurde, widerrufen oder vernichtet werden.

Im Vorsorgeauftrag können nicht nur Vertretungen geregelt werden, in eigenen PatientInnenverfügungen kann auch fest gehalten werden, welche medizinischen Anwendungen gewünscht sind.

Wer an einer tödlich verlaufenden Krankheit leidet, sollte mit seiner Ärztin oder seinem Arzt besprechen, welche Behandlungen in welchem Krankheitsstadium nicht mehr ausgeführt werden sollen.

Ebenfalls empfiehlt es sich, ein zusätzliches Exemplar der PatientInnenverfügung beim Arzt und eines bei einer Vertrauensperson zu deponieren.

Und: Eine Karte im Portemonnaie, mit dem Hinweis auf die PatientInnenverfügung und wo sich diese befindet, sorgt dafür, dass auch sicher im Sinne des Patienten entscheiden wird.