Für eine flächendeckende palliative Versorgung bedarf es politischer und gesetzlicher Grundlagen.
Im Kanton Zürich ist Palliative Care im Gesundheitsgesetz verankert und kommt zudem im Patientinnen- und Patientengesetz sowie im Pflegefinanzierungsgesetz explizit zur Sprache. 2006 erarbeitete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich darüber hinaus ein Konzept Palliative Care für die stationäre Akutversorgung. Die Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22.11.2010 beauftragt die Gemeinden, ein Versorgungskonzept für die ambulante und Langzeitversorgung zu erstellen, in dem Palliative Care ebenso wie das Management an den Nahtstellen zur Akutversorgung sicher zu stellen sind.
Das Konzept Palliative Care des Kantons Zürich soll die Grundlage für die palliative Betreuung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen in der stationären akutsomatischen Versorgung bilden. Das kantonale Konzept bezieht sich in erster Linie auf die stationäre, akutsomatische Versorgung, weil diese im Aufgabenbereich des Kantons liegt. Die stationäre Versorgung in Akutspitälern müsse jedoch im Zusammenhang mit dem Angebot ambulanter Dienstleister betrachtet werden, schreibt die Gesundheitsdirektion. «Eine kompetente Betreuung von Palliativpatienten durch niedergelassene Ärztinnen sowie durch ambulante Pflegedienste und gut funktionierende Schnittstellen zwischen dem ambulanten und dem stationären Leistungsbereich tragen wesentlich dazu bei, dass Hospitalisierungen verkürzt oder sogar vermieden werden können, was sowohl im Sinne der Patienten als auch der Finanzierer ist.» Ziel des Konzeptes ist sicherzustellen, dass Palliative Care in den kantonalen und beitragsberechtigten Spitälern praktiziert wird. «Dazu muss neben einem angemessenen Fachwissen vor allem eine Sensibilisierung bezüglich der Bedürfnisse der Palliativpatienten und eine entsprechende Grundhaltung für die Anwendung von Palliative Care vorhanden sein», heisst es im Konzept. Definiert wurden darin auch zahlreiche Massnahmen auf verschiedenen Ebenen. Viele der geplanten Massnahmen sind inzwischen umgesetzt worden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass in der Umsetzung vor allem die Finanzierung immer wieder zum Problem wird.
Kanton Schaffhausen
Im Kanton Schaffhausen ist die Förderung von Palliative Care in der Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz festgeschrieben. Im Gesundheitsgesetz Art. 35, Absatz 1 a) heisst es zudem: «Jede Person hat unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage im Rahmen des Leistungsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten des betreffenden Leistungsanbieters Anspruch auf jene Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustandes nach den anerkannten medizinischen Grundsätzen angezeigt, verhältnismässig und ethisch vertretbar ist, unter Einschluss einer bedarfsgerechten palliativen Pflege in der letzten Lebensphase.»
Seit Anfang 2017 gilt in Schaffhausen ein Kantonales Palliative-Care-Konzept, das unter Mitwirkung des Vereins palliaitve-schaffhausen, einer Regionalgruppe von palliaitve zh+sh, erarbeitet wurde. Es dient zur Umsetzung der Nationalen Strategie Palliative Care und definiert dazu konkrete Massnahmen.
Leistungsaufträge
In beiden Kantonen erteilte die Regierung Leistungsaufträge für spezialisierte Palliative Care an einzelne Spitäler (siehe «Versorgungskarte»).